Die Geschichte des Zölibates – Vorbemerkung und der „Enthaltsamkeitszölibat“

Wie hat sich der priester­liche Zöli­bat im Laufe der Geschichte entwick­elt?[1]Dieser Frage gehen mehrere Veröf­fentlichun­gen nach, unter denen hier die von Alfons Maria Stick­ler und Ste­fan Heid: Alfons Maria Stick­ler: Der Klerik­erzöli­bat. Seine Entwick­lungs­geschichte und … Con­tin­ue read­ing Oft liest und hört man das Missver­ständ­nis, dass der Zöli­bat erst im Mit­te­lal­ter beim Zweit­en Lat­er­ankonzil im Jahre 1139 einge­führt wor­den sein soll.[2]Vgl. Stick­ler, S. 34 Um es bere­its vor­wegzunehmen (die genaueren geschichtlichen Dat­en sind in einem geson­derten Artikel aufge­führt[3]Dieser Artikel kommt noch: Zeit­strahl mit der Geschichte des Zöli­bates. – hier geht es zunächst um den Zöli­bat der frühen Kirche im All­ge­meinen): Der Zöli­bat wurde 1139 nicht einge­führt, son­dern neu war allein die Erk­lärung der Ungültigkeit und nicht nur der Uner­laubtheit der schein­bar geschlosse­nen Klerik­er-Ehen. Die Ehen waren also rechtlich gese­hen nie gültig zus­tande gekom­men.[4]Dieser Artikel kommt noch: Ein Erk­lärungsver­such, warum die Ehen laut Lat­er­ankonzil ungültig waren. Damit hat­te die schriftliche Zöli­bats­ge­set­zge­bung gewis­ser­maßen einen Höhep­unkt erre­icht. Doch wie sah es davor aus?

Eine begriffliche Vorbemerkung: Recht oder Gesetz?

Die Entwick­lung vom mündlichen zum schriftlichen Recht

Woran erken­nt man die frühen Zeug­nisse des Zöli­bates? Gibt es auch eine Prax­is, ein Recht ohne ein schriftlich­es Gesetz? Aus unser­er heuti­gen Per­spek­tive hat etwas meist nur rechtliche Gültigkeit, wenn es „schwarz auf weiß“ existiert, wenn es also schriftlich gefasst ist. Diese schriftliche Fas­sung des Recht­es in all­ge­mein­er Form nen­nt man Gesetz. Das Recht wurde – und wird bis heute – aber auch in mündlich­er oder gewohn­heit­srechtlich­er Form über­liefert. In frühkirch­lich­er Zeit wurde Recht in der Regel nicht-schriftlich weit­ergegeben. Neben der The­olo­gie (man erwartete bald die Wiederkun­ft Jesu Christi) waren auch eine fehlende Alpha­betisierung und eine generelle nicht-schriftliche Kul­tur Gründe dafür.[5]Die Ger­ma­nen bspw. kan­nten so mehrere hun­dert Jahre kein schriftlich­es Recht.

Manch­mal wird eine Prax­is bzw. ein Recht erst in der Geschichte sicht­bar, wenn das Recht gebrochen wird.

Wenn also nach Indizien für eine Zöli­bats­ge­set­zge­bung gesucht wird, muss diese Nicht-Schriftlichkeit beachtet wer­den. So wird in vie­len Fällen ein seit vie­len Jahren / Jahrhun­derten beste­hen­des Recht und eine dementsprechende Prax­is erst durch Rechts­bruch „aktenkundig“ und taucht in schriftlichen Zeug­nis­sen auf.[6]Vgl. auch: Stick­ler, S. 13–15.

Der „Enthaltsamkeitszölibat“

Die Zöli­bat­sprax­is der frühen Kirche: Der Enthaltsamkeitszölibat

Nun zum Zöli­bat der frühen Kirche. Die meis­ten Chris­ten heirateten damals schon vor ihrer Taufe. Nach ihrer Taufe stellen sie sich die Frage, wie sie ihr Leben vor dem Hin­ter­grund ihres Glaubens gestal­ten kön­nen. Erst Recht stellte sich diese Frage für die, die sich in die direk­te Nach­folge Jesu Christi stellen woll­ten – also vor allem auch für die Kan­di­dat­en für den Klerus und die anderen Dien­ste der Kirche.
Bere­its durch die bib­lis­chen Zeug­nisse wurde den frühen Chris­ten deut­lich, dass für den Dienst für das Him­mel­re­ich und für die Nach­folge Jesu Christi allein die vol­lkommene Hingabe angemessen ist – die sich dann unter anderem in der Ehelosigkeit um des Him­mel­re­ich­es willen ausdrückt.

„Der Unver­heiratete sorgt sich um die Sache des Her­rn; er will dem Her­rn gefall­en. Der Ver­heiratete sorgt sich um die Dinge der Welt; er will sein­er Frau gefall­en. So ist er geteilt.“

Korinther 7,32–35

Wenn jemand zu mir kommt und nicht Vater und Mut­ter, Frau und Kinder, Brüder und Schwest­ern, ja sog­ar sein Leben ger­ing achtet, dann kann er nicht mein Jünger sein.“

Lukas 14,26


„Jesus antwortete ihnen: Amen, ich sage euch: Jed­er, der um des Reich­es Gottes willen Haus oder Frau, Brüder, Eltern oder Kinder ver­lassen hat, erhält dafür schon in dieser Zeit das Vielfache und in der kom­menden Welt das ewige Leben.“

Lukas 18, 29–30

Hier ging es jedoch nicht um die Frage, ob man nie im Leben ver­heiratet war – die Mehrzahl der Ehen waren ohne­hin meist im Jugen­dal­ter geschlossen, oft durch Ver­wandtschaft ver­mit­telt und hat­ten mehr Zweck als Roman­tik[7]Diese Zweck­o­ri­en­tierung der Ehe hin auf die Zeu­gung von Nachkom­men­schaft und den Schutz vor „Unzucht“ / „Abhil­fe gegen Begehrlichkeit“ sieht man von der Antike über das Mit­te­lal­ter (vgl. Mar­tin … Con­tin­ue read­ing –, son­dern eher, ob die Ehe noch fak­tisch aus­geübt wurde – die Eheleute also das Bett teil­ten. Dabei ging es jedoch nicht ein­fach um sex­uelle Enthalt­samkeit, um „kein Sex“, son­dern um die Hingabe, die sich bis hinein in die äußeren For­men der Sex­u­al­ität des Men­schen aus­drückt.[8]Dieser Artikel kommt noch: Was bedeutet hier Sex­u­al­ität?.
Die Ehelosigkeit um des Him­mel­re­ich­es willen – der Zöli­bat – bein­hal­tete dem­nach damals:

Enthalt­samkeitDie Ehe von Priestern wurde in eine Josef­se­he umgewandelt.

  1. Nicht mehr zu heiraten
  2. Eine vorher geschlossene Ehe nicht mehr aktiv zu leben – also wie Brud­er und Schwest­er zu leben (auch „Josef­se­he“ genan­nt) und sein Leben ganz Gott und sein­er Kirche zu wid­men.[9]In diesem Sinne waren die Män­nern dann „viri pro­bati“ (bewährte Män­ner). – Dieser Artikel kommt noch: Was sind „viri pro­bati“ – ver­stoßen sie gegen das Liebeside­al der Ehe?

Diese bei­den Seit­en sind – zum Teil etwas verküm­mert – selb­st heute noch bei den ver­heirateten ständi­gen Diako­nen der römisch-katholis­chen Kirche und den ver­heirateten Priestern der östlichen Kirchen erkennbar. Bei­de dür­fen im Nor­mal­fall selb­st nach dem Tod der Ehe­frau nicht mehr heirat­en.[10]Aus­nah­men sind bspw., wenn noch Kleinkinder vorhan­den sind. Bei bei­den müssen die Ehe­frauen vorher ihre Zus­tim­mung zur Wei­he geben (can. 1031 §2 CIC), da die Prax­is zwar nicht eine direk­te Tren­nung – das wurde auch auf­grund der sozialen Verpflich­tun­gen gegenüber der Ehe­frau abgelehnt –, aber doch eine deut­liche Umwand­lung der Ehe vor­sah. Die Ehe­frau wurde nach wie vor sozial ver­sorgt – meist trat sie in ein Frauen­kloster oder eine entsprechende Gemein­schaft ein –, während der Mann sich dann der neuen Beziehung zur Kirche wid­mete.
Diese Form des Zöli­bates, bei der die frühere Ehe sozusagen „kalt gestellt“ und Platz für die „neue“ Beziehung zur Kirche gemacht wurde, wurde durch die Jahrhun­derte prak­tiziert und immer wieder bestätigt und gegen alle Wider­stände (man denke an die sich ändernde Prax­is der Ostkirchen beim Trul­lanum II – dazu in einem geson­derten Artikel mehr.[11]Dieser Artikel kommt noch ) verteidigt. 

Die Zölibatsgesetzgebung des Mittelalters als Weiterentwicklung und Schutz von Frau, Ehe und Liebe

Die Zöli­bat­sprax­is ab dem Mittelalter

Beim einge­hen­den Mit­te­lal­ter verän­derten sich einige Rah­menbe­din­gun­gen. Zum einen war das Chris­ten­tum bere­its weit ver­bre­it­et und Chris­ten wur­den oft bere­its im Kinde­salter getauft. Zum anderen entwick­elte sich auch das Ide­al der christlichen Ehe, das neben den Recht­en und Pflicht­en in ein­er Ehe auch die gegen­seit­ige Liebe betonte, weit­er. Die Kirche erkan­nte, dass die bish­erige Prax­is – die Ehe der Klerik­er „umzuwan­deln“ – vor allem gegenüber den Frauen und der sakra­men­tal­en Ehe in gewiss­er Weise ungerecht war bzw. nicht dem Liebes-Ide­al entsprach.[12]Auch wenn die Frauen zur Wei­he ihres Mannes ihre Zus­tim­mung geben mussten, dürfte der Druck von Seit­en der Gemein­den – die oft Män­ner von sich aus für das Priester­amt ansprachen – in Rich­tung … Con­tin­ue read­ing Die früh­mit­te­lal­ter­liche Geset­zge­bung, nach der nur noch unver­heiratete Män­ner als Kan­di­dat­en für den Klerus zuge­lassen wer­den, kann somit als Weit­er­en­twick­lung begrif­f­en wer­den. Sie schützt die Frauen und die vorherige Beziehung mehr, als die vorherge­hende Prax­is. Diese war vom Liebeside­al her gese­hen für bei­de Part­ner des Mannes (Frau und Kirche) eher ein „fauler Kom­pro­miss“ und war auf­grund der inzwis­chen aus­re­ichend vorhan­de­nen Anzahl nicht-ver­heirateter Kan­di­dat­en nicht mehr notwendig.

Fußnoten

1 Dieser Frage gehen mehrere Veröf­fentlichun­gen nach, unter denen hier die von Alfons Maria Stick­ler und Ste­fan Heid: Alfons Maria Stick­ler: Der Klerik­erzöli­bat. Seine Entwick­lungs­geschichte und seine the­ol­o­gis­chen Grund­la­gen. Abens­berg: Kral, 1993; Ste­fan Heid: Zöli­bat in der frühen Kirche. Die Anfänge ein­er Enthalt­samkeit­spflicht für Klerik­er in Ost und West. Pader­born u.a.: Fer­di­nand Schön­ingh, 2003. 3. kor­rigierte und erweit­erte Auflage. https://digi20.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb00044432_00001.html .
2 Vgl. Stick­ler, S. 34
3 Dieser Artikel kommt noch: Zeit­strahl mit der Geschichte des Zölibates.
4 Dieser Artikel kommt noch: Ein Erk­lärungsver­such, warum die Ehen laut Lat­er­ankonzil ungültig waren.
5 Die Ger­ma­nen bspw. kan­nten so mehrere hun­dert Jahre kein schriftlich­es Recht.
6 Vgl. auch: Stick­ler, S. 13–15.
7 Diese Zweck­o­ri­en­tierung der Ehe hin auf die Zeu­gung von Nachkom­men­schaft und den Schutz vor „Unzucht“ / „Abhil­fe gegen Begehrlichkeit“ sieht man von der Antike über das Mit­te­lal­ter (vgl. Mar­tin Luther: Vom ehe­lichen Leben.) bis selb­st noch in das kirch­liche Geset­zbuch (CIC) von 1917 (vgl. can. 1013 § 1 CIC 1917.
8 Dieser Artikel kommt noch: Was bedeutet hier Sexualität?.
9 In diesem Sinne waren die Män­nern dann „viri pro­bati“ (bewährte Män­ner). – Dieser Artikel kommt noch: Was sind „viri pro­bati“ – ver­stoßen sie gegen das Liebeside­al der Ehe?
10 Aus­nah­men sind bspw., wenn noch Kleinkinder vorhan­den sind.
11 Dieser Artikel kommt noch
12 Auch wenn die Frauen zur Wei­he ihres Mannes ihre Zus­tim­mung geben mussten, dürfte der Druck von Seit­en der Gemein­den – die oft Män­ner von sich aus für das Priester­amt ansprachen – in Rich­tung ein­er pos­i­tiv­en Entschei­dung sehr groß gewe­sen sein.